SFDR 2.0: Was sich für nachhaltige Finanzprodukte ändern könnte

25.03.2026

Die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (Offenlegungsverordnung) soll die bisherigen Schwächen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beheben und durch klarere Produktkategorien sowie reduzierter Komplexität neue Maßstäbe für nach-haltige Finanzprodukte in der EU schaffen.

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)  ist ein zentrales unionsrechtliches Instrument zur Steuerung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten. Finanzmarktteilnehmer:innen, die bestimmte Finanzprodukte bewerben oder in diese investieren, sind aufgrund dieser Regelung dazu verpflichtet Informationen zu den Nachhaltigkeitsrisiken, zur Berücksichtigung negativer Auswirkungen sowie zu nachhaltigen Investitionszielen offenzulegen. Die Regelung soll für Investor:innen Transparenz schaffen, in welchem Ausmaß Finanzprodukte ökologische und/oder soziale Kriterien berücksichtigen, nachhaltige Anlageziele verfolgen oder in nachhaltige Anlagen investieren.  Gleichzeitig soll sie Greenwashing entgegenwirken und Anleger:innen dabei unterstützen, fundierte Entscheidungen über nachhaltige Investments zu treffen. In der praktischen Anwendung offenbarte die SFDR jedoch erhebliche strukturelle Defizite. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Europäische Kommission im November 2025 einen Vorschlag zur umfassenden Überarbeitung der Verordnung, gemeinhin als “SFDR 2.0“ bezeichnet.

Regelungsdefizite der geltenden SFDR

Die Europäische Kommission sieht ein zentrales Problem der bestehenden SFDR in den “Offenlegungspflichten“ gem Art 8 und Art 9. Grundsätzlich sind für Finanzprodukte, die unter die SFDR fallen, von den Finanzmarktteilnehmer:innen Angaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investitionsentscheidung zu machen. Werden diese Finanzprodukte mit nachhaltigen oder sozialen Kriterien beworben (Art 8 SFDR) oder wird eine nachhaltige Investition angestrebt (Art 9 SFDR) ist darüber hinaus weiteren Offenlegungspflichten nachzukommen. Zwar handelt es sich hierbei dogmatisch um reine Offenlegungstatbestände, entgegen des Regelungsgedankens entwickelten sich diese jedoch zu einer de-facto-Produktkategorie. Aus diesem Grund werden Artikel-8-Produkte häufig als “hellgrün“ und Artikel-9-Produkte als “dunkelgrün“ bezeichnet – womit Anleger:innen in irreführender Weise eine Kategorie suggeriert wird, die so nicht vorgesehen war. Einen weiteren Kritikpunkt bilden Auslegungsspielräume bei zentralen Begriffen, wie etwa der Definition “nachhaltiger Investition“, welche zu erheblichen Unsicherheiten und irreführenden Verkaufspraktiken führte. Darüber hinaus erwiesen sich die umfangreichen Offenlegungsunterlagen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität für Anleger:innen als schwer verständlich.  

Zentrale Reformelemente der SFDR 2.0

Der Reformvorschlag der Kommission zielt darauf ab, diese Defizite zu beheben. Im Zentrum stehen drei wesentliche Reformelemente.

1.          Neues Produktregime mit klar definierten Kategorien

Die bisherige Verwendung der Artikel-8/9-Systematik soll durch ein neues Kategoriensystem ersetzt werden. Vorgesehen sind drei Produktkategorien:

·       Kategorie “Sustainable“: Die Kategorie soll Finanzprodukte mit besonders hoher Nachhaltigkeitsambition umfassen, die Investitionen anhand anerkannter EU-Standards/Referenzen (z. B. Paris-aligned Benchmarks,  EU-Taxonomie  oder einschlägige EU-Instrumente/Programme) tätigen.

·       Kategorie “Transition“: Diese Kategorie umfasst Finanzprodukte, die darauf ausgerichtet sind, die Transformation von Unternehmen, wirtschaftlichen Tätigkeiten und anderen Vermögenswerten in Richtung Nachhaltigkeit zu unterstützen oder zu ihr beitragen soll.

·       Kategorie “ESG Basics“: Diese Kategorie bezieht sich auf Produkte mit einer Vielfalt möglicher ESG-Investmentansätze, die jedoch nicht die Anforderungen der Anlagekategorien “Sustainable“ oder “Transition“ erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Produkte, die überdurchschnittlich in Bezug auf bestimmte ESG-Parameter performen.

Für Produkte dieser drei Kategorien sollen gemeinsame Mindestanforderungen gelten: Zum einen sollen Ausschlusskriterien vorgesehen werden, die Investitionen in mit den Nachhaltigkeitsanforderungen unvereinbare Wirtschaftssektoren oder Tätigkeiten verhindern, insbesondere in Unternehmen, die mit Tabak oder verbotenen Waffen in Verbindung stehen, gegen Menschenrechte verstoßen oder im Bereich fossiler Brennstoffe oder emissionsintensiver Energieaktivitäten tätig sind. Zum anderen soll ein sogenannter positiver Beitrag gewährleistet werden, indem ein wesentlicher Teil des Portfolios – nach den Reformüberlegungen der Kommission mindestens 70% - der jeweils verfolgten Nachhaltigkeitsstrategie entsprechen muss.

Dieses System soll es Anleger:innen ermöglichen fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen, indem Nachhaltigkeitsansätze klarer abgegrenzt und transparenter dargestellt werden. Zugleich orientiert sich der Reformvorschlag an der aktuellen Marktpraxis und integriert die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen von 2024, die Anforderungen an ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe definiert, und die Empfehlung der Kommission von 2023 zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft.

Darüber hinaus soll die Definition des Begriffs “nachhaltige Investition“, welche in der Praxis zu einer uneinheitlichen Auslegung führte, aus der SFDR gestrichen werden.

2.          Vereinfachung der Offenlegungspflichten

Ein weiteres Ziel der SFDR 2.0 ist die Reduktion regulatorischer Komplexität. Finanzmarktteilnehmer:innen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, umfassenden Offenlegungsverpflichtungen auf Unternehmensebene nachzukommen, sofern sie die wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen und diese Informationen regelmäßig aktualisieren. Somit sorgt dieser Vorschlag für eine Reduktion der Kosten auf Unternehmensebene.

Für Anleger:innen sollen die Informationen insgesamt kompakter, strukturierter und kennzahlenbasierter aufbereitet werden. So soll die Verständlichkeit verbessert werden, sowie der praktische Nutzen der Offenlegungen erhöht werden.

3.          Eingeschränkter Anwendungsbereich

Nach dem Reformvorschlag sollen Portfolioverwaltung und Anlageberatung künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der SFDR fallen. Dadurch verringert sich der Kreis der verpflichteten Finanzmarktteilnehmer:innen sowie der Umfang der zu erhebenden Daten. Diese Einschränkung soll insbesondere einer Überregulierung entgegenwirken und die administrative Belastung reduzieren.

Ausblick

Mit der Vorlage des Gesetzesvorschlags durch die EU-Kommission werden im Jahr 2026 die Trilogverhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission aufgenommen. Nach Inkrafttreten der SFDR 2.0 ist für Finanzmarktteilnehmer:innen eine Übergangsfrist von 18 Monaten bis zur Anwendung der neuen Vorgaben geplant. Demnach ist frühestens Ende 2027 mit der Anwendung der neuen Regelungen zu rechnen.