Im Oktober 2022 erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt[1], beim Gericht der Europäischen Union eine Nichtigkeitsklage. Gegenstand der Klage war ein ergänzender delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung, mit dem Kernenergie als ökologisch nachhaltige Tätigkeit eingestuft und somit der Verordnung hinzugefügt wurde.[2] Mit einer Nichtigkeitsklage kann überprüft werden, ob ein Organ der Europäischen Union rechtswidrig gehandelt hat. Ist das der Fall, erklärt der Europäische Gerichtshof oder das Gericht der EU diesen Rechtsakt für ungültig.[3]
Österreich argumentierte, dass die Einstufung von Kernenergie gegen das in der Taxonomie-Verordnung verankerte „Do no significant harm“-Prinzip verstoße. Dieses besagt, dass eine Tätigkeit, mit der eines der sechs Umweltziele erreicht werden soll, keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigen darf.[4] Aufgrund der ungelösten Frage der Endlagerung radioaktiver Abfälle und des Risikos schwerer Reaktorunfälle könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kernenergie diesem Grundsatz entspricht.[5] Außerdem sei die Europäische Kommission nicht befugt gewesen, Kernenergie durch einen delegierten Rechtsakt als nachhaltig einzustufen. Ein solcher delegierter Rechtsakt ermächtigt die Kommission, Ergänzungen oder Änderungen eines Basisrechtsakts vorzunehmen, vorausgesetzt es werden keine wesentlichen Elemente verändert.[6] Österreich stützt sich ebenso auf ein Rechtsgutachten, in welchem dargelegt wird, dass Kernenergie weder als umweltfreundliche Tätigkeit noch als Übergangs- oder Ermöglichungstätigkeit im Sinne der Taxonomie-Verordnung eingestuft werden kann. Zentral ist dabei, dass die Stromerzeugung aus Kernenergie keinen der in Art. 10 der Verordnung abschließend aufgezählten Beiträge zum Klimaschutz erfüllt und bewusst aus dem Gesetzestext entfernt wurde, obwohl sie im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich noch erwähnt war. Das Gutachten kam daher zum Ergebnis, dass jede Aufnahme der Kernenergie in die EU-Taxonomie rechtlich hoch angreifbar wäre und vor dem EuGH bekämpft werden könnte. [7]
Am 10. September 2025 wies das Gericht der Europäischen Union die Klage ab und bestätigte den delegierten Rechtsakt der Kommission. Das Gericht entschied, dass die Kommission über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge und davon ausgehen durfte, dass bei der Stromerzeugung aus Kernenergie nur geringe Treibhausgasemissionen entstehen. Außerdem habe sie die Risiken, die mit dem Betrieb von Kernkraftwerken und der Entsorgung radioaktiver Abfälle verbunden sind, im bestehenden Rechtsrahmen ausreichend berücksichtigt. Die von Österreich vorgebrachten Risiken wurden als zu unsicher bewertet.[8]
Nach einer rechtlichen Prüfung des Urteils entschied der zuständige Bundesminister für Klima- und Umweltschutz, ein Rechtsmittel für die Republik zu erheben. Dieses stützt sich vor allem darauf, dass das Gericht aus österreichischer Sicht den falschen Prüfungsmaßstab angewendet habe und der angefochtene Rechtsakt unter Verletzung wichtiger Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Außerdem ist Österreich der Ansicht, dass die Verordnung grundlegende politische Fragen regelt und damit gegen Artikel 290 AEUV verstößt. Dieser Artikel[9] erlaubt es der Kommission zwar, nicht wesentliche Teile eines Gesetzgebungsakts durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen oder zu ändern, verbietet jedoch, dass wesentliche politische Entscheidungen auf diesem Weg getroffen werden. Solche wesentlichen Aspekte müssen dem eigentlichen Gesetzgebungsakt vorbehalten bleiben. Darüber hinaus ist Österreich der Auffassung, dass mehrere Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung verletzt wurden. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht eingebracht.[10]
Resümee
Der Streit um die Einstufung der Kernenergie in der EU-Taxonomie ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine grundsätzliche energiepolitische Frage. Auch wenn das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission bestätigt hat, bleiben Zweifel daran, ob Kernenergie wirklich in ein modernes und glaubwürdiges Nachhaltigkeitsklassifizierungssystem passt. Neben den Risiken schwerer Unfälle und der ungelösten Endlagerfrage sprechen auch die hohen CO₂-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus[11] gegen eine Einstufung als nachhaltig. Der Fall zeigt, dass rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Sinnhaftigkeit nicht immer deckungsgleich sind. Österreichs Standpunkt bleibt, „dass die Kriterien der EU-Taxonomie wissenschaftsbasiert und glaubwürdig“[12] sein müssen.
[1] Bundeskanzleramt, EU-Gerichtsbarkeit, bundeskanzleramt.gv.at (abgefragt am 22.03.2026).
[2] Bundesministerium Klima- und Umweltschutz, Nichtigkeitsklage – EU Taxonomie-Verordnung, bmluk.gv.at (abgefragt am 4.1.2026).
[3] Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-625/22 | Österreich / Kommission, Pressemitteilung Nr. 113/25, curia.europa.eu (abgefragt am 5.1.2026).
[4] Europäische Kommission, Mitteilung (2021/C 58/01), C 58/2, 1. Was bedeutet „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“?.
[5] Bundesministerium Klima- und Umweltschutz, Nichtigkeitsklage – EU Taxonomie-Verordnung, bmluk.gv.at (abgefragt am 4.1.2026).
[6] Elisabeth Schlagenhaufen, Hat Kernenergie als taxonomiekonforme Tätigkeit Bestand? Manz Verlag, NIU 2025/18, 14.4.2025.
[7] BMIMI Infothek, Weiteres Gutachten zur EU-Taxonomie: Atomkraft keine nachhaltige Investition, infothek.bmimi.gv.at (abgefragt am 01.1.2026); Kanzlei Redeker Sellner Dahs, Rechtsgutachten: Kernenergie und die Taxonomie-Verordnung (Zusammenfassung) (2021).
[8] Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-625/22 | Österreich / Kommission, Pressemitteilung Nr. 113/25, curia.europa.eu (abgefragt am 5.1.2026).
[9] Art. 290 AEUV: Delegierte Rechtsakte.
[10] Bundesministerium Klima- und Umweltschutz, Österreich legt Rechtsmittel gegen Taxonomie-Urteil ein, bmluk.gv.at (abgerufen am 4.1.2026).
[11] National Library of Medicine, Parametric Life Cycle Assessment of Nuclear Power for Simplified Models, pmc.ncbi.nlm.nih.gov (abgefragt am 7.1.2026).
[12] Bundesministerium Klima- und Umweltschutz, Rechtsgutachten bestätigt: Kernenergie ist keine „grüne“ Investition, bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/nuklearpolitik/aikk/warum.html(abgefragt am 4.1.2026).
