Die Bedeutung der Right to Repair-Richtlinie für Smartphone-Hersteller

14.05.2025

Die Richtlinie soll den Verbrauchern einen verbesserten Zugang zur Reparatur bestimmter Waren ermöglichen. Aber was bedeutet das nun für Smartphone-Hersteller?


Der am 30. Juli 2024 in Kraft getretene Rechtsakt enthält nicht nur kleinere Änderungen im Gewährleistungsrecht. Weitaus bedeutender ist das durch ihn eingeführte Recht auf Reparatur (R2R) für Verbraucher. Die Richtlinie soll den Wandel zur Kreislaufwirtschaft unterstützen und so ihren Beitrag zur grünen Transformation der Europäischen Union leisten. Der österreichische Gesetzgeber muss die RL bis zum 31. Juli 2026 umsetzen.

Rechtliche Grundlagen

Eine direkte Reparaturpflicht war bisher nur aufgrund besonderer Konstellationen denkbar: Im Rahmen der Gewährleistung kann der Verbraucher vom Übergeber beim Auftreten eines Mangels innerhalb gewährleistungsrechtlicher Fristen die Nachbesserung verlangen. Daneben ist eine Reparatur aufgrund eines Schadenersatzanspruches denkbar, der auf Naturalrestitution abzielt. Andernfalls könnte eine Reparaturpflicht durch eine einzelvertragliche Bestimmung bestehen. Eine generelle Herstellerpflicht zur Reparatur ohne vertragliche Beziehung oder Verschulden war bisher nicht vorgesehen. Genau das ändert sich mit der Right to Repair-RL: Art 5 Abs 1 statuiert eine solche Pflicht für den Produzenten, unabhängig von seiner Vertragsbeziehung zum Verbraucher.

Gemäß dieser RL müssen die Hersteller ihre Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistungszeiträumen auf Konsumentenverlangen reparieren. Voraussetzung ist, dass die Reparatur technisch möglich ist. Andernfalls, entbindet die RL den Produzenten von seiner Reparaturpflicht. Unter die Reparaturpflicht fallen nur bestimmte Produkte, darunter Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger und Smartphones. Die konkrete Ausgestaltung der Reparaturpflicht ist von Ware zur Ware unterschiedlich: Den Umfang der Herstellerpflichten legen die delegierten Rechtsakte fest, wie im Anhang II der R2R-RL ersichtlich ist.

Der Konsument kann vom Hersteller die Erfüllung seiner Reparaturpflicht (unentgeltlich oder zu angemessenem Preis) verlangen. Wie die Angemessenheit des Ersatzteilpreises genau zu beurteilen ist, wird in der RL nicht definiert. Art 5 Abs 4 legt lediglich für Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeug anbieten, fest, dass der Preis nicht von einer Reparatur abschrecken darf. Der Produzent darf den Auftrag untervergeben, um seine Pflicht auf diese Weise zu erfüllen.  

Daneben sieht Art 5 Abs 6 vor, dass der Hersteller die Reparatur weder durch entsprechende Vertragsklauseln noch durch Hard- oder Softwaretechnik behindern darf. Ausnahmen hiervon sind nur gestattet, wenn sich eine Rechtfertigung aufgrund legitimer und objektiver Faktoren ergibt; die RL führt hier den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums als Beispiel für einen solchen Faktor an. Somit wird sichergestellt, dass sich der Hersteller vor Eingriffen in sein geistiges Eigentum schützen kann. In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung eine Reparatur zu ermöglichen. Ungerechtfertigte Behinderungen einer Reparatur müssen hingegen vom Hersteller unterlassen werden.

Was bedeutet das für Smartphone-Hersteller?

Der Umfang der Reparaturpflicht der Smartphone-Hersteller wird durch die Ökodesign-Verordnung für Smartphones[1] festgelegt. In der VO sind konkrete Anforderungen an die Reparierbarkeit von Smartphones geregelt. Zu beachten ist jedoch, dass die konkrete Reparaturverpflichtung der Hersteller weiterhin in der R2R-RL verankert ist.

 Art 3 der VO verweist hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen auf den Anhang II der VO. Demnach müssen Hersteller fachlich kompetenten Reparateuren aufgelistete Ersatzteile zur Verfügung stellen. Diese Bereitstellungspflicht beginnt ab dem 20. Juni 2025 oder einen Monat nach dem Tag des Inverkehrbringens (je nachdem, welcher Termin der spätere ist) und dauert für einen Zeitraum von sieben Jahren. Einige Ersatzteile müssen nicht nur kompetenten Reparateuren, sondern auch Endnutzern zur Verfügung gestellt werden.

Neben der konkreten Bereitstellungspflicht sieht die VO auch Informationspflichten vor. Die Hersteller müssen fachlich kompetenten Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen zu den oben genannten Ersatzteile zur Verfügung stellen, sofern sie nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind.

Das in der R2R-RL enthaltene Verbot einer ungerechtfertigten Behinderung der Reparatur, wird in der VO verschärft. Die VO normiert, dass Hersteller ihre Produkte zerlegbar, wieder zusammenbaubar und somit überhaupt reparierbar machen müssen. Es werden konkrete Anforderungen normiert, denen ein Smartphone zu entsprechen hat.

Die Verordnung sieht auch Höchstlieferfristen für die Ersatzteile vor. In den ersten fünf Jahren müssen sie innerhalb fünf Werktagen, in den letzten zwei Jahren innerhalb zehn Werktagen ab Auftragseingang geliefert werden.

Fazit

Es ist also ersichtlich, was das „Right to Repair“ für Smartphone-Hersteller bedeutet. Sie unterliegen nicht nur der Pflicht, die von den Konsumenten erworbenen Modelle selbst zu reparieren (oder den Auftrag unterzuvergeben), sondern müssen auch die entsprechenden Ersatzteile bereitstellen. Interessanter ist jedoch Folgendes: Diese Richtlinie in Kombination mit der Verordnung trägt den Herstellern auf, sicherzustellen, dass ihre Produkte auch repariert werden können. Ersatzteile, Bauinformationen, Lieferhöchstfristen und Anforderungen an die Zerlegbarkeit sind die Werkzeuge, die sicherstellen, dass die Grundvoraussetzung für das Recht auf Reparatur überhaupt vorliegt: Die Reparierbarkeit der Produkte.

 


[1] Verordnung (EU) 2023/1670